Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 30 Bewertung und Bekanntgabe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/30#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar
eine für den berufspraktischen Teil einschließlich des Vertiefungsgesprächs,
je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/30#abs-2 (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 60 vom Hundert, der berufspraktische Teil mit 16 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs jeweils mit acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/30#abs-3 (3) Das Fehlen von Ausbildungszeugnissen steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/30#abs-4 (4) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.