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# § 29 BbgJAO (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem berufspraktischen Teil mit anschließendem Vertiefungsgespräch und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Aufgabe für den berufspraktischen Teil wird dem Prüfling am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Der Prüfling äußert sich zu den Rechtsfragen und zum berufspraktischen Vorgehen.

(3) Das Prüfungsgespräch wird in drei Abschnitten anhand praktischer Aufgabenstellungen aus den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge geführt.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen, davon zehn Minuten auf die Prüfung im berufspraktischen Teil und längstens fünf Minuten auf das Vertiefungsgespräch. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

(5) Im Übrigen gelten § 5 Abs. 4 und 6, §§ 6, 9 Abs. 1, 4, 6 und 7, §§ 11 und 15 bis 17 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 29 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29

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