Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen
Stand: 02.08.2026
Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.