Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 16 Verfahrensfehler

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/16#abs-1 (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und bei sonstigen Verfahrensfehlern angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Es kann insbesondere Schreibzeitverlängerungen gewähren oder anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/16#abs-2 (2) Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtführenden und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers.

§ 15 § 17