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§ 17 BbgJAO (Brandenburg) — Einsicht in Prüfungsunterlagen

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.