Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/15#abs-1 (1) Der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/15#abs-2 (2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

er dienstunfähig im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes ist;

die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen;

er seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt;

er sich in der Ausbildung sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/15#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.

§ 14 § 16