Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 14 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/14#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/14#abs-2 (2) Die Ausbildung dauert

in Zivilsachen vier Monate,

in Strafsachen dreieinhalb Monate,

in der Verwaltung dreieinhalb Monate,

in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und

in einem Berufsfeld nach Wahl des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/14#abs-3 (3) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAG/14#abs-4 (4) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.

§ 13 § 15