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§ 9 BbgHintG (Brandenburg) — Einzahlungen oder Einlieferungen vor Stellung des Annahmeantrages

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der einzahlenden oder einliefernden Person zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.