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§ 4 BbgHintG (Brandenburg) — Einsichtsrecht

Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer beteiligten Person entgegenstehen.