Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
BbgHintG§ 20 Herausgabeanordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/20?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHintG/20?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 34 Absatz 3 Nummer 3 abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BbgHintG →
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