Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 9 Auswahlverfahren für besondere Studiengänge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/9#abs-1 (1) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Vorabquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 die in § 4 Absatz 1 genannte Obergrenze überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/9#abs-2 (2) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/9#abs-3 (3) In künstlerischen Studiengängen mit einer Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes kann die Hochschule die Auswahlentscheidung abweichend von § 5 Absatz 2 und den §§ 6 und 7 überwiegend oder ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung treffen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
Einzelnorm