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# § 9 BbgHZG (Brandenburg) — Auswahlverfahren für besondere Studiengänge

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Vorabquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 die in § 4 Absatz 1 genannte Obergrenze überschreiten.

(2) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben wird.

(3) In künstlerischen Studiengängen mit einer Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes kann die Hochschule die Auswahlentscheidung abweichend von § 5 Absatz 2 und den §§ 6 und 7 überwiegend oder ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung treffen. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/9

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