Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 11 Wartezeit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 BbgHZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 21.11.2019 – 12 L 794/19
- VG Potsdam, 21.11.2019 – 12 L 747/19
- VG Potsdam, 16.10.2019 – 12 L 887/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/11#abs-1 (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Studienberechtigung für das angestrebte Studium verstrichenen Halbjahre bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/11#abs-2 (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Studienberechtigung nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/11#abs-3 (3) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/11#abs-4 (4) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Studienberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/11#abs-5 (5) Die Dauer der Wartezeit wird auf 16 Halbjahre begrenzt.
Einzelnorm