# § 10 BbgHZG (Brandenburg) — Grad der Qualifikation

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Eine Gesamtnote oder Abschlussnote gilt als Durchschnittsnote.

(2) Für die Zulassung zum Masterstudium bestimmt sich der Grad der Qualifikation nach der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses oder, in den Fällen des § 10 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, nach der vorläufigen Durchschnittsnote.

(3) Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll die Bewerberin oder der Bewerber angeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt die Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(4) Wer keine Note nach Absatz 1 nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Note gemäß Absatz 1 zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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