Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 20 Erklärungen nach diesem Gesetz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/20#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen, dass eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll oder, dass ein Hofvermerk eingetragen werden soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/20#abs-2 (2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/20#abs-3 (3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des oder der Erklärenden widerrufen werden; § 1 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Einzelnorm