Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg
BbgHöfeOG§ 21 Vermutung
Stand: 01.08.2026
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
Einzelnorm