nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Erklärungen nach diesem Gesetz

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen, dass eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll oder, dass ein Hofvermerk eingetragen werden soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.

(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des oder der Erklärenden widerrufen werden; § 1 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 20 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
