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§ 9 BbgGlüAG (Brandenburg) — Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

Einzelnorm