Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
BbgGVVergV§ 8 Übergangsvorschrift
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGVVergV/8#abs-1 (1) Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Dezember 1999 ( GVBl. II S. 44), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) weiter anzuwenden. Der Gebührenanteil gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und der Jahreshöchstbetrag gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher werden für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 endgültig festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGVVergV/8#abs-2 (2) Für die Abrechnung der Vergütung nach den §§ 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden ist, ist § 1 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.