Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/22#abs-1 (1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über

die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,

die natürliche Lüftung beziehungsweise maschinelle Abluftanlagen und

die CO-Warnanlage

enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/22#abs-2 (2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 21 § 23