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§ 22 BbgGStV (Brandenburg) — Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über

die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,

die natürliche Lüftung beziehungsweise maschinelle Abluftanlagen und

die CO-Warnanlage

enthalten.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.