(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,
die natürliche Lüftung beziehungsweise maschinelle Abluftanlagen und
die CO-Warnanlage
enthalten.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.