Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

BbgGGZV

Anlage (zu § 1)

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis:

1.

In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

–

MASGF

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

–

MdJEV

Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

–

MIL

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

–

LBGR

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

–

LAVG

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

–

LBV

Landesamt für Bauen und Verkehr

–

LfU

Landesamt für Umwelt

–

IHK

Industrie- und Handelskammer

–

PP

Polizeipräsidium

–

KrOrdB

Landkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde

–

ZLS

Zentralstelle der Länder Sicherheitstechnik

–

ADR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

–

RID

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

–

ADN

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

–

ADNR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein

–

In der Spalte 4 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

– die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch,

– die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstich: alternative Zuständigkeit

Lfd. Nr.

Vorschrift

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1

Gefahrgutbeförderungsgesetz

1.1

§ 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a

Überwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge

auf der Straße

PP

bei nicht bundeseigenen Bahnen

LBGR/LAVG

auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundes

PP

in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung

LBV, PP

1.2

§ 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a

Überwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge

bei nicht bundeseigenen Bahnen

LBGR/LAVG

in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung

LAVG, LBV, PP

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

LBGR

in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft

MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe

in allen übrigen Betrieben

LAVG

1.3

§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3

Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind

bei nicht bundeseigenen Bahnen

LBGR/LAVG

in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung

LAVG, LBV

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen

LBGR

in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft

MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe

in allen übrigen Betrieben

LAVG

2

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr

2.1

§ 4 Absatz 2 Nummer 1

Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen

PP

2.2

§ 5 Absatz 1 Nummer 1

Erteilung von Ausnahmen

LBV

2.3

§ 13

Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID

bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind

2.4

§ 14 Absatz 3

Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3

IHK Potsdam,

Ostbrandenburg,

Cottbus

2.5

§ 14 Absatz 4

Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR

vom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr

2.6

§ 14 Absatz 5

Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR

vom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen

2.7

§ 35 Absatz 3

Schriftliche Bestimmung des Fahrweges

KrOrdB im Einvernehmen mit dem LfU

2.8

§ 35 Absatz 5 Satz 4

Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen

LBV

2.9

ADR – Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5

Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle

KrOrdB

2.10

ADR – Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5

Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten

KrOrdB

2.11

ADR – Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1

Bemerkung 1

Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas

LAVG

2.12

ADR – Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1

Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters

LBV

2.13

ADR – Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23

Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks

LBV

3

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen

3.1

§ 4 Absatz 2 Nummer 2

Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen

PP

3.2

§ 5 Absatz 1 Nummer 2

Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen

LBV

3.3

§ 13

Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID

bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind

3.4

§ 15 Absatz 3

Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist

LAVG

4

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt

4.1

§ 4 Absatz 2 Nummer 3

Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen

LBV,PP

4.2

§ 5 Absatz 1 Nummer 3

Erteilung von Ausnahmen

LBV

4.3

§ 16 Absatz 3

Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN

Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN

LBV

4.4

§ 16 Absatz 4

Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN

Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN

LBV

4.5

§ 16 Absatz 7

Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN

Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV

4.6

§ 16 Absatz 8

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN

LBV

5

Gefahrgutverordnung See

5.1

§§ 3 bis 4, 6 bis 9

Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen

LBGR

in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft

MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe

in allen übrigen Betrieben

LAVG

5.2

§ 5

Zulassen von Ausnahmen

LBV

6

Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Gesamte Verordnung

LAVG/LBGR

7

Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA

Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen

LBGR

in allen übrigen Betrieben

LAVG

8

Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)

8.1

Abschnitt 6 Absatz 2

Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen

LBV

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