Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land

Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-2 (2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-,

Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und

Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für:

bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;

Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt

dienen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-4 (4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2

umfaßt:

die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und

öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;

die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf

oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-5 (5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen

Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch

entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-6 (6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und

Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.

§ 2