Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land
Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-2 (2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-,
Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und
Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für:
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt
dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-4 (4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2
umfaßt:
die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und
öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;
die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf
oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-5 (5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen
Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch
entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1#abs-6 (6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und
Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.