Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
BbgGGZV§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung
Stand: 21.08.2026
Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.