Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

BbgGGZV

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGGZV/2#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, insbesondere in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutverordnung See wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, den §§ 6 bis 16 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder § 6 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See eingreifen,

für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,

für den Bereich der Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung und der schiffbaren Landesgewässer nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung dem Landesamt für Bauen und Verkehr,

für den Bereich des Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung den Polizeipräsidien und dem Zentraldienst der Polizei mit seiner zentralen Bußgeldstelle,

für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,

für den Bereich von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt sind, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,

für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGGZV/2#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingreifen,

für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,

für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGGZV/2#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

übertragen.

§ 1 § 3