Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
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Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.