Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz

BbgGDIG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/2#abs-1 (1) Das Gesetz begründet Pflichten für Behörden. Es eröffnet Rechte für die in § 1 Absatz 2 genannten Nutzer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/2#abs-2 (2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

die in § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 262, 264) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Brandenburg oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.

§ 1 § 3