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# § 2 BbgGDIG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz begründet Pflichten für Behörden. Es eröffnet Rechte für die in § 1 Absatz 2 genannten Nutzer.

(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

die in § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 262, 264) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Brandenburg oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgGDIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/2

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