Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz

BbgGDIG

§ 1 Ziel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/1#abs-1 (1) Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDIG/1#abs-2 (2) Die Geodateninfrastruktur Brandenburg soll sicherstellen, dass Geodaten über das Gebiet des Landes Brandenburg den öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, der Wissenschaft und dem Einzelnen für eine breite Nutzung

nachhaltig, aktuell und in hoher Qualität zur Verfügung stehen sowie

einfach und schnell zugänglich sind.

§ 2