Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
BbgGDG§ 10 Untersuchungen und Begutachtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/10?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, führen die Landkreise und kreisfreien Städte ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie erstellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/10?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können amtsärztliche Dienste kreisübergreifend zusammenführen und zu überregionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgGDG →
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