Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
BbgGDG§ 10 Untersuchungen und Begutachtungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 10 BbgGDG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/10#abs-1 (1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, führen die Landkreise und kreisfreien Städte ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie erstellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGDG/10#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können amtsärztliche Dienste kreisübergreifend zusammenführen und zu überregionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.