Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
BbgGDG§ 11 Arzneimittelüberwachung
Stand: 30.07.2026
Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen den Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.