# § 18 BbgGAV (Brandenburg) — Verfahrensgrundsätze

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung oder mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.

(2) Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss vorausgehen. Die Gutachten sind zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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