Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung
BbgGAPUV§ 3 Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAPUV/3#abs-1 (1) Die Ausweisung der Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ erfolgt gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAPUV/3#abs-2 (2) Die Mindestgröße für die Aufnahme von zusammenhängenden Flächen in die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ beträgt 0,5 Hektar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAPUV/3#abs-3 (3) Die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ ist in der Anlage 1 abgebildet und kann im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg ( https://maps.brandenburg.de/WebOffice/ ) eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAPUV/3#abs-4 (4) Liegen nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile.