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§ 3 BbgGAPUV (Brandenburg) — Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausweisung der Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ erfolgt gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.

(2) Die Mindestgröße für die Aufnahme von zusammenhängenden Flächen in die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ beträgt 0,5 Hektar.

(3) Die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ ist in der Anlage 1 abgebildet und kann im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg ( https://maps.brandenburg.de/WebOffice/ ) eingesehen werden.

(4) Liegen nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile.