Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgGAPUV · GVBl.II/23, [Nr. 31]

Verordnung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik im Land Brandenburg (Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung - BbgGAPUV)

8 Normen · Ausgangsfassung vom 11.05.2023 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
  2. § 2 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
  3. § 3 Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore
  4. § 4 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
  5. § 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  6. § 6 Zulässige Arten für Blühstreifen und Blühflächen auf Ackerland und Dauerkulturflächen
  7. § 7 Übergangsregelungen
  8. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  9. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) GLÖZ 2-Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“
  10. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3) GLÖZ 5-Kulisse „Wind- und Wassererosion“
  11. Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährung durch Wasser und Wind in Brandenburg
  12. Anlage 4 (zu § 5) Liste regionaltypischer Kennarten und Kennartengruppen für artenreiches Dauergrünland in Brandenburg
  13. Anlage 5 (zu § 6) Liste zulässiger Arten für Blühstreifen und Blühflächen auf Ackerland und Dauerkulturflächen

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 8 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    18.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 103])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    27.10.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 27.10.2025

    § 2 neu gefasst, Anlage 5 geändert

    GVBl. II 2025, Nr. 77

  4. Historischer Änderungsnachweis

    27.05.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 27.05.2024

    § 2 und Anlage 4 neu gefasst

    GVBl. II 2024, Nr. 36

  5. Historischer Änderungsnachweis

    31.07.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.07.2023

    § 4 geändert

    GVBl. II 2023, Nr. 50

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).