Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung

BbgGAGebO

§ 4 Gebühren und Auslagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:

die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,

Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,

bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen.

Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben.

§ 3 § 5