Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
BbgGAGebO§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen
Stand: 21.08.2026
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.