Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
BbgGAGebO§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAGebO/1#abs-1 (1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAGebO/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.