Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es ist verboten, beim Fischfang

mechanische und chemische Betäubungsmittel,

künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,

Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/4#abs-2 (2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden.

§ 3 § 5