Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 3 Zurücksetzen von Fischen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/3#abs-1 (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/3#abs-2 (2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

§ 2a § 4