nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BbgFischO (Brandenburg) — Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, beim Fischfang

mechanische und chemische Betäubungsmittel,

künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,

Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.

(2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden.