Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 12 Schutz des Erbgutes von Fischen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/12#abs-1 (1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/12#abs-2 (2) Wer Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut in Aquakulturanlagen hält, hat dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/12#abs-3 (3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/12#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine sowie Große Maräne.

§ 11 § 13