§ 12 BbgFischO (Brandenburg) — Schutz des Erbgutes von Fischen

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

(2) Wer Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut in Aquakulturanlagen hält, hat dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen.

(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine sowie Große Maräne.