Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 11 Hälterung und Transport von Fischen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/11#abs-1 (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/11#abs-2 (2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/11#abs-3 (3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/11#abs-4 (4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/11#abs-5 (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.