Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 10 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/10#abs-1 (1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/10#abs-2 (2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/10#abs-3 (3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

§ 9 § 11