Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen
Stand: 30.07.2026
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.