Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 22 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
Stand: 01.08.2026
Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2 500 Euro oder des Schullastenausgleichs von nicht mehr als 1 000 Euro je Einzelfall führen würde. Bei der Berichtigung von Schlüsselzuweisungen bleiben die Grundbeträge nach § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 des jeweiligen Jahres unverändert.