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# § 22 BbgFAG (Brandenburg) — Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2 500 Euro oder des Schullastenausgleichs von nicht mehr als 1 000 Euro je Einzelfall führen würde. Bei der Berichtigung von Schlüsselzuweisungen bleiben die Grundbeträge nach § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 des jeweiligen Jahres unverändert.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgFAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/22

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