Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/8#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/8#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 7 § 9