Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
BbgEZulV§ 8 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/8#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/8#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).